Grundsätze

Präambel

Überfluss und Mangel sind zwei drängende Phänomene unserer Gesellschaft. Während auf der einen Seite Unmengen hochwertiger Produkte vernichtet werden, leiden auf der anderen Seite viele Menschen an Armut und Entbehrung.

Die Mitgliedsorganisationen haben es sich zum Ziel gesetzt, diese Missstände zu beseitigen, Ressourcen zu schonen und Menschen in Armut und akuten Notlagen ausgleichend und regelmäßig zu unterstützen.

Primäres Ziel der Mitgliedsorganisationen ist es daher, qualitativ einwandfreie Nahrungsmittel und sonstige Güter des täglichen Bedarfs, die im Wirtschaftsprozess nicht mehr für den Verkauf bestimmt sind, Menschen in Not zugutekommen zu lassen.


Marke

1Zur Verwendung des Namens „Tafel“
Den Mitgliedern des Vereins „Verband der Österreichischen Tafeln“ wird empfohlen, sich durch den vorangestellten Ortsnamen oder Namen der Region in Verbindung mit dem Marken-Namen Tafel zu benennen. Diese Form der Benennung ist für die Mitgliedschaft jedoch nicht verpflichtend.

Der Name „Tafel“ ist als eingetragenes Markenzeichen durch die Mitgliedsorganisation „Wiener Tafel“ rechtlich geschützt. Alle Mitglieder, welche die Marke „Tafel“ zu einem Bestandteil ihres Namens machen, sind verpflichtet mit der Wiener Tafel eine Nutzungsvereinbarung zu unterzeichnen.

Die Wiener Tafel vergibt den Namen ausschließlich an (bestehende oder im Aufbau befindliche) gemeinnützige juristische Personen für konkrete Tafelprojekte gemäß den Grundsätzen der Wiener Tafel. Die Verwendung der Bezeichnung „Tafel“ unterliegt der fortwährenden Einhaltung der Grundsätze. Bei Nicht-Einhaltung dieser Grundsätze kann die Berechtigung zur Verwendung des Namens seitens der Wiener Tafel jederzeit einseitig entzogen werden. Über die Vergabe oder Verwehrung des „Tafel"-Namens entscheidet die Wiener Tafel als Inhaberin des Markenzeichens.

Lebensmittel

1Die Mitglieder sammeln überschüssige Lebensmittel und sonstige Güter des täglichen Bedarfs, die nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar bzw. genusstauglich sind und geben diese an Bedürftige oder soziale und karitative Organisationen ab.
Durchführungsbestimmungen:

  1. Die Mitglieder sammeln und verteilen Artikel des täglichen Bedarfs.
  2. Der Schwerpunkt der Sammlungen und Ausgaben liegt bei Nähr- und Lebensmitteln.
  3. Die Abgabe erfolgt unentgeltlich oder gegen einen symbolischen Kostenbeitrag pro Ausgabe.
  4. Die Ware wird direkt an Armutsbetroffene nach vorhergehender Bedarfsprüfung oder indirekt über professionell arbeitende anerkannte soziale Organisationen abgegeben. Eine Ausnahme dieser Regelung im Katastrophenfall ist zulässig.
  5. Die Ermittlung der Armutsbetroffenheit richtet sich nach der Armutsdefinition nach EU-SILC.
  6. Die Abgabe der Lebensmittel erfolgt unter Beachtung der geltenden lebensmittel-, hygiene-, und haftungsrechtlichen Auflagen, sowie des Infektionsschutzes und im Zweifelsfalle nach optischer und olfaktorischer Prüfung der Güte der Ware.
  7. Die Weitergabe der Lebensmittel erfolgt stets unter Wahrung der Würde der Armutsbetroffenen.
  8. Es werden keine nachweislich schädlichen sowie keine alkohol- und nikotinhältigen Produkte weitergegeben.


Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist durch das jeweilige Mitglied gegenüber dem Verband schriftlich begründet zu beantragen. Der Verband kann ein Abweichen von diesem Grundsatz ohne Angabe von Gründen verwehren.

Jedes Mitglied ist für seine Arbeit sowie die Überwachung und Einhaltung dieser Grundsätze (moralisch und juridisch) selbst verantwortlich.

Ehrenamtliche

1Die Arbeit der Mitglieder erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich auf freiwilliger Basis. Sie kann durch angestellte Mitarbeiter*innen unterstützt werden.

Mildtätig

1Mitglieder müssen eingetragene Wohltätigkeitsorganisationen sein (Verein oder GmbH) und ausschließlich mildtätige Zwecke verfolgen.
Die Mitgliedsorganisationen verpflichten sich zu einer nachhaltigen Arbeitsweise in ihrer gesamten Wertschöpfungskette gemäß ihrer finanziellen Möglichkeiten. Die Mitglieder arbeiten selbstbestimmt und unabhängig von äußerer Beeinflussung durch politische Parteien, Konfessionen, Geldgeber*innen und sonstigen Interessensvertretungen. Die Abhängigkeit von einer einzigen maßgeblichen Finanzierungsquelle ist daher zu vermeiden. In begründeten Fällen kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn eine Mitgliedsorganisation organisatorisch an eine Trägerorganisation gebunden ist.

Liberal

1Die Mitglieder unterstützen mit ihren Hilfsangeboten Menschen in Armut und/oder akuten Notlagen unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Ethnie, Religion und sexueller Orientierung.

Regional

1Die Arbeit der Mitglieder steht überwiegend im lokalen bzw. regionalen Bezug. Sofern sich die Arbeitsfelder von Mitgliedern geografisch überschneiden oder decken, sind schriftliche Vereinbarungen der Mitglieder über die Art der Arbeitsteilung zwingend vorgeschrieben.
Bei Unstimmigkeiten in der regionalen Tafel-Arbeit, z. B. bei Tafel-Neugründungen, soll vorrangig eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden. Ist dies nicht möglich, ist der Verband beizuziehen. Der Vorstand des Verbands entscheidet nach Prüfung der von den Streitparteien vorgetragenen / vorgelegten Informationen über die Art der Zusammenarbeit und über weitere Regelungen zur Beendigung der Unstimmigkeiten. Diese Entscheidung kann beim Schiedsgericht angefochten werden.

Die Mitglieder tauschen regional und national Informationen und Erfahrungen aus. Sie helfen einander mit dem Ziel, die lokale Tafel-Arbeit gemäß ihren Grundsätzen zugunsten Armutsbetroffener wirkungsvoll zu unterstützen.

Änderungen

1Diese Grundsätze sind verbindliche Kriterien für die Umsetzung des Tafel-Konzeptes in Österreich.
Der Verband ist jederzeit berechtigt, diese Grundsätze zu ändern. Die Mitglieder verpflichten sich, die geänderten Grundsätze einzuhalten. Davon abweichende mündliche Vereinbarungen sind ungültig. Im Streitfall ist Wien Gerichtsort.

Die Mitglieder erklären durch ihre Unterschrift die Anerkennung und Einhaltung dieser Tafel-Grundsätze.

Info

1Alle Mitglieder achten auf die Einhaltung dieser Grundsätze. Etwaige Änderungen, die im Widerspruch mit den dargestellten Grundsätzen stehen, sind dem Verband von der betroffenen Tafel binnen 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.